TERMINKALENDER

September 2010:

MODIMIDOFRSASO
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DAS WICHTIGSTE

Wohn- und Gewerbegebiete

Furth ist wegen seiner guten Infrastruktur, der günstigen Lage und der schönen Landschaft ein attraktiver Platz zum Leben. Daraus resultiert eine hohe Nachfrage nach Baugrundstücken. Um den eigenständigen Charakter der Gemeinde zu erhalten und neu hinzugezogene Menschen besser integrieren zu können, wurde allerdings die Ausweisung von neuem Bauland zurückhaltend betrieben.

Derzeit sind folgende Baugrundstücke verfügbar:

Wohngebiet Birnbaumleiten

Wohngebiet Hofmarkstraße

Wohngebiet Am Klostergarten

Wohngebiet Westermeierfeld

Wohn-/Mischgebiet Maristenhof

Gewerbegebiet Arth

Auskunft erhalten Sie bei:
Herrn Korber, Bauamt,
Tel. 08704/9119-25,
E-Mail: helmut-korber@vg-furth.
Dort erhalten Sie auch die jeweiligen Festsetzungen, aus denen Sie Wandhöhe, Bauform, Baufenster usw. entnehmen können.

Erläuterungen:

§ 4 Allgemeine Wohngebiete:

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Betriebe des Beherbergungswesens,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.

130,— €/qm

§ 6 Mischgebiete:

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen,
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

128,— €/qm

§ 8 Gewerbegebiete:

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Zulässig sind:
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
3. Tankstellen,
4. Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Vergnügungsstätten.

75,— €/qm.